DAC7 Information für Leistungspartner

Informationen für Gastgeber und Anbieter von Erlebnisreiseleistungen zu neuen gesetzlichen Verpflichtungen im Rahmen der Onlinebuchung

 

Worum geht es - wer ist betroffen?

Als Gastgeber und / oder sonstiger Leistungsträger nutzen Sie die Möglichkeiten der Buchungen über unser komfortables Buchungssystem Deskline, in dem Ihre Angebote dargestellt und zur Buchung sowohl im Expertclient als auch online buchbar gemacht werden. 

Der europäische Gesetzgeber hat zwischenzeitlich alle Anbieter von solchen Onlinebuchungsportalen und Onlinediensten (Im Gesetzesdeutsch allgemein „Plattformen“ genannt) dazu verpflichtet, Kontrollmeldungen über die Anbieter und Umsätze auf solchen Plattformen zu melden.

 Da Sie mit uns den Vertrag über die Vermittlung über ein Onlinebuchungssystem abgeschlossen haben, auf dessen Grundlage wir Ihnen die Möglichkeit der Onlinebuchbarkeit über das Deskline System verschaffen, gelten wir als Ihr Plattformbetreiber im Sinne des Gesetzes und sind zur Meldung verpflichtet.

 Eine erste Meldung ist für alle Anbieter und Umsätze für das Jahre 2023 zum 31. Januar 2024 erforderlich.

 Deshalb ist Ihre aktive Mithilfe als Gastgeber und Leistungsträger erforderlich – andernfalls können Sie zukünftig weder über uns – aber auch nicht über einen anderen Onlineanbieter – Buchungen online abschließen, da die Verpflichtungen für alle Plattformen gleich sind.

 Im Folgenden erklären wir Ihnen gerne im Detail, was das für Sie bedeutet und wo wir Ihre konkrete Mitarbeit benötigen.

 Wichtig: Ihre Mitarbeit ist sofort erforderlich, Ihre noch fehlenden Daten müssen bis spätestens 08. Januar 2024 im System eingepflegt sein

 Am Ende finden Sie auch die gesetzlichen Grundlagen und Links zu weiterführenden Informationen zu der sogenannnten „DAC 7“ EU – Richtlinie und den nationalen Umsetzungsvorschriften, in Deutschland dem sogenannte Plattformen-Steuertransparenzgesetz – kurz „PStTG“ und in Österreich im „Digitales Plattformen-Meldepflichtgesetz“ – kurz „DPMG“.

 Wir danken Ihnen schon jetzt für Ihre Kooperation, die ja in Ihrem ureigenen Interesse ist, damit Sie weiterhin mit Ihren Angeboten online buchbar bleiben.

Welche Daten werden von Ihnen konkret noch benötigt und welche Daten werden gemeldet?

Der Gesetzgeber hat uns als Ihr Plattformbetreiber eine Meldepflicht gegenüber den Finanzbehörden – konkret dem Bundeszentralamt für Steuern ab dem Kalenderjahr 2023 auferlegt.

 Diese Meldepflicht, die erstmals bis 31. Januar 2024 rückwirkend für das Jahr 2023 erfolgen muss, umfasst auch persönliche Daten von Ihnen, die wir als Plattformbetreiber im Sinne des Gesetzes bisher von Ihnen nicht vorliegen haben. Deshalb müssen wir diese Daten nunmehr von Ihnen noch nacherfassen, damit wir diese in die gesetzlich vorgeschriebene Meldung aufnehmen können.

 Dabei handelt es sich um folgende Daten

 In den Übersichten haben wir für Ihr besseres Verständnis eine farbliche Markierung vorgenommen:

 Grün hinterlegter Text:                Diese Information liegt dem Plattformbetreiber in der Regel schon vor

 Orange hinterlegter Text:            Diese Information KANN dem Plattformbetreiber bereits vorliegen

 Rot hinterlegter Text:                   Diese Information wird von Ihnen noch in jedem Fall benötigt

 Gelb hinterlegter Text:                Diese Information wird von Ihnen noch benötigt, falls das auf Sie zutrifft

 Bitte prüfen Sie unverzüglich, ob Ihnen alle notwendigen Daten vorliegen!

 Wenn Sie fehlende Daten nicht zur Hand haben, kümmern Sie sich bitte sofort darum, dass Sie die Daten parat haben, damit Sie diese uns dann nach Aufforderung (siehe unten unter Ziffer 7), vollständig und schnell übermitteln können

  

a)      Für private Gastgeber und Leistungsträger (natürliche Personen)

Nr.

Allgemeinverständlich

Gesetzestext

Bemerkung

1

Vor- und Nachnamen

den Vor- und Nachnamen

Wichtig: Angabe wie in Ihrer Steuererklärung über die Einkünfte aus der Vermietung, nicht „Familie Meier“

2

Wohnsitz bzw. Firmensitzanschrift

die Anschrift des Wohnsitzes

In der Regel Ihre Rechnungsanschrift, nicht die Anschrift der Ferienwohnung, wenn diese abweichend ist

3

Steuer-

Identifikations-

nummer

jede Steueridentifikationsnummer, die dem Anbieter erteilt wurde, und den jeweiligen Mitgliedstaat der Europäischen Union, der sie erteilt hat, oder, sofern keine Steueridentifikationsnummer vorhanden ist, den Geburtsort;

In aller Regel hat jede Person, der dauerhaft in Deutschland,  Österreich oder einem anderen EU-Mitgliedsland gemeldet ist, eine Steueridentifikationsnummer.

Die Information wird einschließlich dem Ausstellungsland benötigt.

 

4

USt.-ID

sofern vorhanden, die Identifikationsnummer für Umsatzsteuerzwecke;

Wenn Ihnen eine USt.-ID zugeteilt wurde, MUSS diese angegeben werden.

Fall diese dem System schon bekannt ist wird sie vorbefüllt und muss kontrolliert werden.

5

Geburtsdatum

das Geburtsdatum

Ist bei natürlichen Personen in jedem Fall anzugeben.

6

IBAN des Kontos,

über das Fremdinkasso oder Provisions-abrechnungen bezüglich der Leistungen abgerechnet werden.

sofern vorhanden, die Kennung des Finanzkontos, es sei denn, in einer auf der Internetseite des Bundeszentralamts für Steuern veröffentlichten Liste ist angegeben, dass die zuständige Behörde des Mitgliedstaats der Europäischen Union, in dem der Anbieter als ansässig gilt oder in dem das unbewegliche Vermögen belegen ist, in Bezug auf das der Anbieter relevante Tätigkeiten nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erbracht hat, die Kennung des Finanzkontos nicht zu verwenden beabsichtigt;

Diese Information kann im Deskline System bereits vorliegen und wird automatisch übernommen, sollte aber in jedem Fall kontrolliert, oder wenn nicht vorhanden angegeben werden.

7

Kontoinhaber

sofern vorhanden, den Namen des Inhabers des Finanzkontos, wenn er von dem Namen des Anbieters abweicht, sowie alle sonstigen der Identifizierung des Kontoinhabers dienlichen Informationen;

Diese Information kann im Deskline System bereits vorliegen und wird automatisch übernommen, sollte aber in jedem Fall kontrolliert, oder wenn erforderlich angegeben werden.

8

andere EU-Mitgliedsländer, in denen die Leistungen erbracht wurden.

jeden Mitgliedstaat der Europäischen Union, in dem der Anbieter als ansässig gilt oder in dem
das unbewegliche Vermögen belegen ist, in Bezug auf das der Anbieter relevante Tätigkeiten nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erbracht hat;

Diese Meldung ist nur für Leistungsträger relevant, die neben einer Dienstleistung / Beherbergungsleistung, die sie im Land, in dem ihre Tourismusorganisation ansässig ist, erbringen, auch weitere Dienstleistungen in einem anderen EU Land erbringen (z.B. Vermietung einer Ferienwohnung in D und in Frankreich). In diesem Fall müssen die jeweiligen Länder angegeben werden!

9

Provisionen, Jahresentgelte die an den Plattformbetreiber vom Gastgeber / Leistungsträger gezahlt wurden.

jegliche Gebühren, Provisionen oder Steuern, die in jedem Quartal des Meldezeitraums von dem Plattformbetreiber einbehalten oder berechnet wurden;

Diese Information liegt dem Plattformbetreiber vor

10

Umsätze inkl. Provisionen, die über die Plattform gebucht wurden, aufgeteilt nach Quartalen

die in jedem Quartal des Meldezeitraums insgesamt gezahlte oder gutgeschriebene Vergütung;

Diese Information liegt dem Plattformbetreiber vor

11

Anzahl der Buchungen, die über die Plattform gebucht wurden und bei denen eine Vergütung oder Stornokosten angefallen sind, aufgeteilt nach Quartalen

die Zahl der relevanten Tätigkeiten, für die in jedem Quartal des Meldezeitraums eine Vergütung gezahlt oder gutgeschrieben wurde.

 

Diese Information liegt dem Plattformbetreiber vor

 

Die Markierungen in der Tabelle

 b)      Für Firmen (juristische Personen bzw. Rechtsträger)

 

Nr.

Allgemeinverständlich

Gesetzestext

Bemerkung

1

Vollständiger Firmenname

den eingetragenen Namen

Wichtig: laut Register bzw. Steueranmeldung

2

Firmensitzanschrift

die Anschrift des Sitzes

In der Regel Ihre Rechnungsanschrift Ihrer Firma, nicht die Anschrift der Ferienwohnung.

3

Steuer-

Identifikations-

nummer

jede Steueridentifikationsnummer, die dem Anbieter erteilt wurde, und den jeweiligen Mitgliedstaat der Europäischen Union, der sie erteilt hat, oder, sofern keine Steueridentifikationsnummer vorhanden ist, den Geburtsort;

jede Firma oder Rechtsträger, der in Deutschland oder Österreich gemeldet ist, hat grundsätzlich eine Steueridentifikationsnummer. Diese ist auch mit einem Länderkürzel für den ausstellenden Staat versehen.

 

4

USt.-ID

sofern vorhanden, die Identifikationsnummer für Umsatzsteuerzwecke;

Wenn Ihnen eine USt.-ID zugeteilt wurde, MUSS diese angegeben werden.

Fall diese dem System schon bekannt ist wird sie vorbefüllt und muss kontrolliert werden.

5

Handelsregisternummer

die Handelsregisternummer

Wenn die Firma bzw. der Rechtsträger nicht ins Handelsregister eingetragen ist (z.B. Einzelkauffrau /-mann) ist hier nichts einzutragen.

6

Angabe von Betriebsstätten der Firma in anderen EU Ländern

sofern vorhanden, das Bestehen einer Betriebs-
stätte in der Europäischen Union, über die relevante
Tätigkeiten ausgeübt werden, und den jeweiligen
Mitgliedstaat der Europäischen Union, in dem sich
diese Betriebsstätte befindet

 

7

IBAN des Kontos,

über das Fremdinkasso oder Provisions-abrechnungen bezüglich der Leistungen abgerechnet werden.

sofern vorhanden, die Kennung des Finanzkontos, es sei denn, in einer auf der Internetseite des Bundeszentralamts für Steuern veröffentlichten Liste ist angegeben, dass die zuständige Behörde des Mitgliedstaats der Europäischen Union, in dem der Anbieter als ansässig gilt oder in dem das unbewegliche Vermögen belegen ist, in Bezug auf das der Anbieter relevante Tätigkeiten nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erbracht hat, die Kennung des Finanzkontos nicht zu verwenden beabsichtigt;

Diese Information kann im Deskline System bereits vorliegen und wird automatisch übernommen, sollte aber in jedem Fall kontrolliert, oder wenn nicht vorhanden angegeben werden.

8

Kontoinhaber

sofern vorhanden, den Namen des Inhabers des Finanzkontos, wenn er von dem Namen des Anbieters abweicht, sowie alle sonstigen der Identifizierung des Kontoinhabers dienlichen Informationen;

Diese Information kann im Deskline System bereits vorliegen und wird automatisch übernommen, sollte aber in jedem Fall kontrolliert, oder wenn erforderlich angegeben werden.

9

andere EU-Mitgliedsländer, in denen die Leistungen erbracht wurden.

jeden Mitgliedstaat der Europäischen Union, in dem der Anbieter als ansässig gilt oder in dem
das unbewegliche Vermögen belegen ist, in Bezug auf das der Anbieter relevante Tätigkeiten nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erbracht hat;

Diese Meldung ist nur für Leistungsträger relevant, die neben einer Dienstleistung / Beherbergungsleistung, die sie im Land, in dem ihre Tourismusorganisation ansässig ist, erbringen, auch weitere Dienstleistungen in einem anderen EU Land erbringen (z.B. Vermietung einer Ferienwohnung in D und in Frankreich). In diesem Fall müssen die jeweiligen Länder angegeben werden!

10

Provisionen, Jahresentgelte die an den Plattformbetreiber vom Gastgeber / Leistungsträger gezahlt wurden.

jegliche Gebühren, Provisionen oder Steuern, die in jedem Quartal des Meldezeitraums von dem Plattformbetreiber einbehalten oder berechnet wurden;

Diese Information liegt dem Plattformbetreiber vor

11

Umsätze inkl. Provisionen, die über die Plattform gebucht wurden, aufgeteilt nach Quartalen

die in jedem Quartal des Meldezeitraums insgesamt gezahlte oder gutgeschriebene Vergütung;

Diese Information liegt dem Plattformbetreiber vor

12

Anzahl der Buchungen, die über die Plattform gebucht wurden und bei denen eine Vergütung oder Stornokosten angefallen sind, aufgeteilt nach Quartalen

die Zahl der relevanten Tätigkeiten, für die in jedem Quartal des Meldezeitraums eine Vergütung gezahlt oder gutgeschrieben wurde.

 

Diese Information liegt dem Plattformbetreiber vor

Warum werden diese Daten benötigt und warum meldet Ihr Plattformbetreiber diese Daten?

Das PStTG regelt die Meldepflicht, die Betreiber von Onlinebuchungsseiten und -plattformen gegenüber den Finanzbehörden – konkret dem Bundeszentralamt für Steuern ab dem Inkrafttreten des Gesetzes – also ab diesem Jahr 2023 – haben.

 

Weshalb ist das Deskline System, über das Sie einen Vertrag mit Ihrem Tourismusorganisation haben, eine Plattform, die unter die Meldepflicht fällt?

 

Das Gesetz definiert die Plattform sehr weit wie folgt:

 

„Eine Plattform ist jedes auf digitalen Technologien beruhende System, das es Nutzern ermöglicht, über das Internet mittels einer Software miteinander in Kontakt zu treten und Rechtsgeschäfte abzuschließen, die gerichtet sind auf

  1. die Erbringung relevanter Tätigkeiten (§ 5) durch Anbieter für andere Nutzer oder

  1. die Erhebung und Zahlung einer mit einer relevanten Tätigkeit zusammenhängenden Vergütung.“

 

Deshalb ist das Deskline System, in dem Ihre Angebotsdaten gepflegt werden und die die Onlinebuchung auf verschiedenen Onlinekanälen erst ermöglicht, die technische Grundlage, also die technische Plattform.

 

Betreiber der jeweiligen Plattform im Sinne des Gesetzes ist Ihre Tourismusorganisation, also die Organisation, mit der Sie den Vertrag über die Vermittlungstätigkeit im Onlinebereich haben.

Betreiber ist nicht feratel selbst, da diese nur als Softwarehersteller fungieren.

 

Welche Buchungen meldet mein Plattformbetreiber?

Der Plattformbetreiber meldet alle (kostenpflichtigen) Buchungen, die nach dem zwischen Ihnen und dem Plattformbetreiber geregelten Vertrag über das Deskline System abgewickelt werden, die also im System als Buchung angelegt und gespeichert werden.

 

Dabei kommt es nicht darauf an, auf welcher Webseite konkret der Gast gebucht hat, soweit die Buchung dann im Deskline System abgebildet wird.

 

Ob also die Buchung über die Webseite Ihrer örtlichen Tourismusinformation eingeht, oder über eine persönliche Einbuchung durch einen Mitarbeitenden der Tourismusinformation in das Deskline System oder über die auf Ihrer Webseite eingebettete Onlinebuchungsfunktion, macht keinen Unterschied, denn alle Buchungen laufen zentral im Deskline System zusammen.

 

Das gleiche gilt, wenn Buchungen im Channeling über weitere Seiten, z.B. überörtliche oder regionale Tourismusseiten, Ferienwohnungangebotsseiten oder Hotelbuchungswebseiten, die Ihre Leistungen über das Deskline System online buchbar machen, generiert werden. Da diese Buchungen alle über die Plattform Deskline System laufen, sind wir als Ihr Plattformbetreiber verpflichtet, diese Buchungen zu melden.

 

Über die Meldung, die wir als Ihr Plattformbetreiber an die Finanzverwaltung übermitteln, erhalten Sie einen Kontollkopie für Ihre Unterlagen. Diese Kopie wird Ihnen unverzüglich nach Meldung durch den Plattformbetreiber übermittelt, voraussichtlich Anfang Februar 2024.

Welche Buchungen meldet mein Plattformbetreiber nicht?

 Der Plattformbetreiber meldet keine „Null“ - Buchungen, also Buchungen, für die ursprünglich keine Zahlungspflicht bestand.

 Der Plattformbetreiber meldet auch keine Buchungen, die im Deskline System gar nicht angelegt wurden, z.B. eine Privatbelegung des Gastgebers bzw. Leistungsträger.

 Der Plattformbetreiber meldet weiterhin auch keine Buchungen, die auf Grundlage eines eigenständigen Vertrags mit einem anderen Plattformbetreiber von Ihnen getätigt wurden. Wenn Sie als Gastgeber / Leistungsträger z.B. einen eigenständigen Vertrag mit einem anderen Plattformbetreiber ( z.B. mit OBS OnlineBuchungsService GmbH, mit http://booking.com ) haben, dann sind diese Plattformbetreiber aus diesem eigenständigen Vertrag verpflichtet, Ihre Buchungen, die über diese Plattformen abgewickelt werden zu melden und werden dies selbstständig tun.

Diese Plattformbetreiber werden Sie deshalb, soweit noch nicht geschehen, ebenfalls kontaktieren und die obenstehenden Informationen von Ihnen abfragen.

Darüber gibt es noch ein paar gesetzlich geregelte Ausnahmen, z.B. wenn Sie mit einer Beherbergungseinheit mehr als 2.000 (!) Buchungen im vorausgegangenen Kalenderjahr hatten – das wird für die allermeisten Gastgeber nicht relevant sein.

Wir als Ihre Plattformbetreiber melden grundsätzlich nur Daten, zu denen wir gesetzlich zur Meldung verpflichtet sind.

 Kann ich die Datenmeldung verweigern? Und was würde passieren, wenn ich diese Daten nicht angebe?

 Diese Option einer Verweigerung besteht nicht, da Sie auf Grundlage der gesetzlichen Regelung verpflichtet sind, die fehlenden Informationen Ihrem Plattformbetreiber zur Verfügung zu stellen und jeder Plattformbetreiber gesetzlich unter Androhung von Bußgeldern verpflichtet ist, diese Meldung abzugeben.

Wenn Sie diese Daten nicht rechtzeitig zur Verfügung stellen, dann können Ihre Leistungen nicht mehr online vermittelt oder verkauft werden. Dies gilt nicht nur für uns, ihrem aktuellen Plattformbetreiber, sondern für alle Onlineplattformen.

Als Konsequenz würde nicht nur Ihre Onlinebuchbarkeit abgeschaltet werden, sondern Sie machen sich unter Umständen auch schadensersatzpflichtig.

Das möchten wir natürlich in Ihrem Interesse absolut verhindern, weshalb wir gemeinsam mit Deskline System eine möglichst komfortable Möglichkeit eingerichtet haben, damit Sie diese notwendigen Daten nachtragen können.

Wie und bis wann kann ich diese fehlenden Daten nachtragen?

Wir als Ihr Plattformbetreiber sind verpflichtet, die Meldung bis spätestens 31.01.2024 abzugeben.

Um hier rechtzeitig alle Daten im Deskline System gespeichert zu haben, damit dort die entsprechenden Meldungen automationsgestützt erstellt werden können, benötigen wir diese fehlenden Daten von Ihnen unverzüglich, spätestens jedoch bis

 

08. Januar 2024

 

Im Deskline System wird demnächst eine Funktion freigeschaltet, in der Sie in Ihrer Benutzeroberfläche die fehlenden Daten ergänzen und abspeichern können.

Wir als Ihr Plattformbetreiber kontrollieren die Dateneingabe dann auf Plausibilität.

 Damit Sie alle Daten rechtzeitig eingeben können, bitten wir Sie bereits jetzt, alle fehlenden und von Ihnen benötigten Daten zusammenzutragen und griffbereit zur Hand zu haben, wenn wir Sie auffordern, diese einzugeben.

 

Wie geht es jetzt weiter?

Sie tragen bitte sofort und unverzüglich alle fehlenden Daten, die wir von Ihnen benötigen zusammen und halten diese griffbereit.

 Wir als Ihr Plattformbetreiber werden Sie dann so schnell wie möglich kontaktieren, sobald im Deskline System die Funktionalität freigeschaltet ist, die fehlenden Daten nachzutragen.

 Noch ein Hinweis in eigener Sache:

Gerne hätten wir Sie auch früher kontaktiert und infomiert – aufgrund der kurzfristigen Gesetzesumsetzung und der sehr verspäteten Lieferungen von weiterführenden Informationen war es den Plattformbetreiber zusammen mit den technischen Systemlieferanten wie feratel aber nicht möglich, klare und belastbare Informationen früher zu veröffentlichen. Auch andere Plattformen sind noch in der Umsetzung oder haben die entsprechenden Informationen zu DAC7 bzw. dem PStTG erst kürzlich veröffentlicht.

Gesetzliche Grundlagen – Weiterführende Informationen

Das sogenannte Plattformen-Steuertransparenzgesetz – kurz „PStTG“ wurde in Deutschland Ende 2022 verabschiedet, am 28.12.2022 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht, so dass das PStTG am 01.01.2023 in Kraft getreten ist. Leider sind die näheren Informationen und insbesondere auch technische Spezifikationen erst im Spätsommer 2023 von den Behörden veröffentlich worden, so dass es für die Systembetreiber eine große Herausforderung darstellte, die Systeme den gesetzlichen Anforderungen anzupassen.

 

Den vollständigen Gesetzestext finden sie hier: https://www.gesetze-im-internet.de/psttg/index.html

 

Das PStTG ist die Umsetzung der europäischen Richtlinie, die abgekürzt als „DAC7 Richtlinie“ und kurz „DAC7“ bezeichnet wird. Der offizielle Name der Richtlinie ist

„Richtlinie (EU) 2021/514 des Rates vom 22. März 2021 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Modernisierung des Steuerverfahrensrechts“

 

Den vollständigen Richtlinientext finden sie hier: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32021L0514

 

Die Informationen im Sinne des § 9 Absatz 6 PStTG werden auf der Internetseite des
Bundeszentralamts für Steuern veröffentlicht.

Die Internetseite ist unter folgendem Link abrufbar:

 

In Österrreich ist die DAC 7 Richtlinie im Digitales Plattformen-Meldepflichtgesetz („DPMG“) umgesetzt:

 

 

Weitergehende Informationen bei der WKO: